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    Kult-Star GEMA & GVL | Verwertungsgesellschaften | Rechtliche und aktuelle Infos, Urteile, Berichte

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    Kult-Star.de online Thema Verwertungsgesellschaften 2010

    Presseerklärung des Deutschen Bundestages zur GEMA-Petition

    Petitionsausschuss fordert grundlegende Reform und Überprüfung der rechtlichen Grundlagen der GEMA (Gesellschaft für mechanische Vervielfältigungsrechte) (Pressemitteilung 18.05.2010)

    Petitionsbegründung Ole Seelenmeyer (Kurzfassung/5 Min.)

    Die vor dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages verlesene Petitions-Kurz-Begründung (vorgeschriebene 5 Minuten) sowie die folgende Presseerklärung des Petitionsausschusses, aus denen nähere Details des Anliegens der Petition zu entnehmen sind, hier als PDF-Dokument. Eine Langfassung der Petitionsbegründung sowie den Videofilm der Petitionsverlesung und Petitionsdiskussion finden alle Interessenten im Internet auf der Titelseite der Webseite www.musiker-online.tv.

    Die Pressemitteilung findet man hier als PDF-Dokument.

    Kult-Star.de online Thema Verwertungsgesellschaften 2010:

    Bundesgerichtshof Urteil: Werbung im Allgemeinen zählt nicht zu den Bereichen, in denen GEMA ihre Mitglieder vertreten darf...

    Verwendung / Nutzung von Musik für Werbezwecke

    Eine Werbeagentur hatte gegen die GEMA Klage eingereicht (Feststellungsklage), nachdem sie Musik produzierte, bei der GEMA Repertoire in den eigens produzierten Werbefilmen verwendet wurde. Diese wurde auf der Unternehmenswebseite präsentiert. Nachdem zuvor die GEMA in einem früheren Urteil vom Landgericht München und auch vom Oberlandesgericht München Recht bekam, ändert sich jetzt die Situation. Der bisher im Berufungsverfahren abgewiesenen Klage der besagten Werbeagentur wurde nun zugesprochen. Dies haben die Richter des “BGH” Bundesgerichtshof entschieden und ihr Urteil ist somit - bis auf Weiteres :-) (Bemerkung der Redaktion) gefällt und ausgesprochen worden.

    bild / foto Carina Pieper

    Sehr Virtuos? - Die Auffassung & Urteil des Bundesgerichtshofs:

    Werbung zählt nicht zu den Bereichen, in denen die GEMA ihre Mitglieder vertreten darf

     

     

    Zum neuen Urteil des Bundesgerichtshof über Nutzung von Musik für Werbezwecke:

    Musik, die zu Werbezwecken genutzt wird, berechtigt die GEMA nicht, die urheberrechtlichen Nutzungsrechte wahrzunehmen. Dies betrifft hier die Verwendung von Musik zu Werbezwecken (nachzulesen: Aktenzeichen I ZR 226/06). Bisher hat die GEMA die Verwertung solcher Musik wohl vorgenommen. Lt. dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kann der Berechtigte individuell entscheiden, ob seine Musik zu Werbezwecken genutzt werden darf oder nicht. Die Musik, die in Werbung genutzt wird, ist entsprechend vom Nutzer zu vergüten. Der individuelle Inhaber der Rechte kann, wenn keine Lizensierung über die GEMA oder Vertretern derer erfolgt, direkt mit dem Nutzer in Verhandlung treten und seinen Vergütungsanspruch wahrnehmen bzw. aushandeln. Da Musik lt. Urheberrecht angemessen vergütet werden muss und auch sollte! (Meinung der Redaktion), ist eine Musiknutzung zu Werbezwecken (ohne Lizensierung durch GEMA) nicht gratis bzw. kostenlos (und schon gar nicht umsonst! - die Redaktion) zu haben.

    Um es noch einmal klar zu definieren, hat die GEMA keine Berechtigung, Musik zu Werbezwecken wirksam an deren Nutzer zu lizensieren. Ausschüttungen an evtl. Berechtigke (Urheber, Komponisten, Textdichter, Verlage etc.) können hier nicht vorgenommen werden. Dies ist eine ganz neue Situation auf dem Gebiet des GEMA-Rechts, ein Tenor und ein Urteil des Bundesgerichtshofs mit großer Tragweite zudem. Sicherlich werden in Kürze viele Medien und Internet-Potale über dieses Urteil mit dem Titel “ Nutzung von Musik zu Werbezwecken” darüber im wahrsten Sinne des Wortes “ein Lied singen” können...

    (Titel des hier geschriebenen Artikel / Beitrag: Nutzung von Musik zu Werbezwecken - Was hat Bundesgerichtshof entschieden?)

     

     

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    (Die Redaktion: Beitrag von Carina Pieper / www.Carina-Shows.de)

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